Erfahrung schon seit 1987
Für Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen bieten wir auf der Grundlage des § 40 bzw. 111 SGB V Rehabilitationsbehandlungen an und für
Patienten mit privater Krankenkasse werden Krankenhausbehandlungen gemäß OPS 8-918 durchgeführt. Die Klinik ist auch beihilfefähig.

OHRENSAUSEN
Sausen im Ohr, Sausen in den Ohren

Der medizinische Ausdruck für Ohrensausen (Sausen im Ohr, in den Ohren) lautet Ti nni tus.

Von einem Ohrensausen sind in Deutschland etwa acht Prozent aller Erwachsenen betroffen. Leider führt die zunehmende Lärmbelastung (z.B. in Diskotheken) dazu, daß zunehmend Jugendliche unter Ohrensausen leiden. Schätzungen zufolge sind bereits über fünf Prozent junger Menschen bis zum 28. Lebensjahr von Ohrensausen betroffen.

Patienten mit Ohrensausen kommen erst dann (wenn überhaupt) zum Schmerztherapeuten wenn sich die Beschwerden als therapieresistent (= nichts hilft) erweisen und sich zwischenzeitlich ein erheblicher Leidensdruck eingestellt hat, vergleichbar mit dem eines chronischen Schmerzpatienten.
Dabei ist eine spezielle schmerztherapeutische Methode auch bei Ohrensausen sehr hilfreich (siehe unten).

Zu Ohrensausen kann es bei Erkrankungen von Innenohr, Hörnerv oder -zentren kommen.

Unter Ohrensausen (Sausen im Ohr, in den Ohren), versteht man eine störende, ton- oder geräuschartige endogene (= nicht von außen kommende) Schallempfindung, entweder als Wahrnehmung ohrnaher Mus kel- und Gelenkge räusche, von Sekretknistern, Vibrationen usw. oder aber im eigentlichen Sinne als rein subjektive Empfindung (Brummen, Rauschen, Klingen, Pfeifen) infolge inadäquater (= unangemessener, nicht passender) Reizung des Rezeptors (= die für spezifische Reize empfindliche und entsprechend ihrer Funktion und Lokalisation einen besonderen Aufbau besitzende Empfangseinrichtung eines Organs).

Ein Ohrensausen kann durch eine gestörte Schalleitung verursacht werden, z.B. bei Zerumen (= Ohrenschmalz), Otit is (= En tzündung des Ohres oder eines seiner Teile) oder Otosklerose (= eine verkalkende Erkrankung des Innenohres).
Eine häufige (sehr wahrscheinlich die häufigste) Ursache des Ohrensausen
s sind Durchblutungsstörungen des Innenohres, evtl. auch im Rahmen eines zu niedrigen oder auch zu hohen Blutdrucks.
Erkrankungen des Hörnervs oder des Hörzentrums im Gehirn führen meist zu hochfrequenten Oh
rgeräusche n.

Zur Behandlung von Ohrensausen sind wiederholte Blockaden (Betäubungen) des Gangl ion stella tum mit lang wirkenden Lokalanästhetika (= örtliche Betäubungsmittel) sehr hilfreich. Das Ganglion stellatum ist eine vegetative Schaltstelle im seitlichen Halsbereich. Wird diese betäubt, bzw. blockiert, so resultiert daraus in der gleichseitigen Kopfhälfte eine enorme Durchblutungssteigerung, wie sie mit keinem sonstigen Medikament erzielt werden kann. Es reicht aber nicht aus, diese Blockade ab und zu durchzuführen, sondern es ist eine gehäufte Abfolge erforderlich, so z. B. ein bis zwei mal täglich über 10 Tage, was allerdings einen stationären Aufenthalt voraussetzt. Unter einer guten Durchblutung klingen übrigens auch Entzündungen sicher ab. Aus Sicherheitsgründen kann die Blockade aber jeweils nur einseitig durchgeführt werden. Tritt das Ohrensausen beidseitig auf, so erfolgt die Behandlung z.B. zunächst nur links und anschließend rechts.

Es macht wenig Sinn, die Stellatumblockade als GLOA (= Blockade mit einem Opium-ähnlichen Wirkstoff) durchzuführen, denn die sympathikolytische (= gefäßerweiternde) Komponente ist bei dieser Blockadeform nur gering ausgeprägt, so daß sich auch bei wiederholter Anwendung kaum ein anhaltender Effekt einstellt.

Laut der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit haben alle Versicherte (also auch ältere Patienten) einer gesetzlichen Krankenkasse einen Rechtsanspruch auf eine Rehabilitation und können sich ihre Rehabilitationseinrichtung sogar selbst aussuchen. Das Bundesgesundheitsministerium schrieb dazu auch einen Brief an die Aufsichtsbehörden. Dieses Wahlrecht wurde mittlerweile auch durch Urteile von Landessozialgerichten bestätigt: Baden-Württemberg (Az: L 4 KR 2071/05) und Hessen ((Az.: L 1 KR 2/05: Gewährt eine Krankenkasse einem Versicherten einen Aufenthalt in einer Reha-Klinik, so ist sie dazu verpflichtet, die Wünsche des Versicherten in Bezug auf die Einrichtung zu berücksichtigen (eine Revision gegen diese Entscheidung ließ das Gericht gar nicht erst zu)). Der Kläger hatte die Kur noch während des laufenden Prozesses in der von ihm bevorzugten Einrichtung auf eigene Kosten angetreten. Seine Krankenkasse wurde dazu verurteilt, ihm die Kosten für die Kur zu erstatten.
Ein Recht, die Reha-Klinik selbst auszuwählen (gilt auch für Anschlußheilbehandlungen), haben nach §9 Sozialgesetzbuch IX nicht nur Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen, sondern Versicherte aller gesetzlichen Rehabilitationsträger, also auch Rentenversicherungen oder Unfallversicherungen. Die deutsche Gesellschaft für medizinische Rehabilitation hat dazu eine informative Broschüre herausgegeben: http://www.degemed.de/pdf/Klinik_nach_Wunsch.pdf.

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